Guazle

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Guazle

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 30 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 49/08 – Guazle).

Anmerkung:

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Bei der angemeldeten Bezeichnung als im schwäbischen Sprachraum übliche Bezeichnung für „Bonbon; Leckerei“ handelt es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine solch rein beschreibende, schlagwortartige Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe, an deren Verwendung neben allgemeinen Verkehrskreisen vor allem Mitbewerber ein erhebliches Interesse haben. Es ist naheliegend, dass z. B. für regionale Spezialitäten oder Produkte mit schlagwortartigen, mundartlichen Bezeichnungen wie „Guazle“ geworben wird, um den Charakter als regionales Produkt bzw. Spezialität zu betonen und unterschwellig die positiven Vorstellungen, die sich im Verkehr mit dieser Gegend verbinden, anzusprechen (…). Ein Freihaltungsbedürfnis besteht dabei nicht nur in Bezug auf orts- und gebietsansässige Wettbewerber, sondern vor allem auch für Mitbewerber außerhalb des schwäbischen Sprachraums, welche ihre Produkte aber dort vertreiben. Dass mit „Guazle“ sowohl ein „Bonbon“, eine „Leckerei“ und damit die Beschaffenheit/Form der Waren als solches oder auch nur allgemein „etwa Gutes“ bezeichnet werden kann, steht einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dabei ebenfalls nicht entgegen, da von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch auszugehen sein kann, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt.“

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