Grafenau
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klasse 33 nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 30.09.2009, Az. 26 W (pat) 38/09 – Grafenau).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klasse 33 nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 30.09.2009, Az. 26 W (pat) 38/09 – Grafenau).