DPMA ändert seine Prüfungspraxis

Laut Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 10.09.2009 werden in der Klasse 40 (Materialbearbeitung) nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen: „Auftragsfertigung von … für Dritte“ und „Lohnfertigung von … für Dritte“. Erforderlich ist dabei (wie bei den „Einzelhandelsdienstleistungen“) eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. „Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte“; „Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte“).

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