Eine massenhafte Registrierung von Domains stellt grundsätzlich keine unlautere Mitbewerberbehinderung dar

Die Registrierung einer Domain kann, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner ahd.de-Entscheidung (Az. I ZR 135/06 – ahd.de), nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Fehlt einem Markenanmelder ein ernsthafter Benutzungswille, kann dies die Annahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Diese Grundsätze finden auch für Domains Anwendung. Für einen Benutzungswillen des (Domain-)Anmelders genügt aber bereits die Absicht, die Domain der Benutzung durch einen Dritten – im Wege der Lizenzerteilung oder nach einer Übertragung – zuzuführen. Insofern stellt die – unter Umstanden massenhafte – Registrierung von Domains grundsätzlich keine unlautere Mitbewerberbehinderung dar.

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