Bundesgerichtshof (BGH), Beschl. v. 15.01.2009, Az. I ZB 30/06 – STREETBALL

Leitsatz
  1. Die Wortmarke „STREETBALL“ ist betreffend die Waren „Sportschuhe und Sportbekleidung“ nicht eintragungsfähig, da der Eintragung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
  2. Ist das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung gegeben, so ist die Eintragung zwingend zu versagen. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien nicht zu berücksichtigen, wenn ohnehin schon für den Anmelder ein identisches Zeichen eingetragen sei und deshalb ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, jedenfalls seien dann an das Vorliegen der Unterscheidungskraft noch geringere Anforderungen zu stellen als ohnehin schon, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung, ob der Eintragung einer Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen, unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Bundespatentgericht (BPatG) habe unter Bezugnahme auf die Begründung der Markenstelle angenommen, bei der Bezeichnung „STREETBALL“ handele es sich um die Angabe der Sportart, für die Schuhe und Bekleidung geeignet sein könnten. Die Markenstelle habe dazu ausgeführt, das Wort „STREETBALL“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden, nämlich als Bezeichnung einer mittlerweile allgemein bekannten Basketball-Variante. In Verbindung mit den beanspruchten Waren stelle sich der Begriff „STREETBALL“ in der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe dar, die auf deren Bestimmung und Verwendungszweck hinweise. Denn die Waren könnten für Streetball besonders gut geeignet sein und speziell auf die Erfordernisse dieser Sportart, etwa in funktioneller oder modischer Hinsicht, ausgerichtet sein. Dabei sei zu bedenken, dass heutzutage fast jede Sportart einen eigenen, funktionellen Bekleidungsstil nach sich ziehe. Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter des Ausdrucks "STREETBALL" werde dieser nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

Die tatrichterliche Beurteilung des BPatG, dass der angemeldeten Marke wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setze, wende sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung.

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das BPatG habe keine hinreichenden Feststellungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen getroffen, sei unbegründet. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft seien die beteiligten Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren, für die die Marke beansprucht werde, in Betracht kämen oder mit deren Vertrieb befasst seien. Das BPatG sei ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kreis der Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren „Sportschuhe und Sportbekleidung“ in Betracht kämen, nicht auf bestimmte Teile der Bevölkerung beschränkt sei. Das lasse einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde gehe davon aus, dass zu den mit den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreisen die gesamte Bevölkerung zähle. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde komme es nicht darauf an, ob Teile der Bevölkerung mit der Bezeichnung „STREETBALL“ nach wie vor nichts anfangen könnten. Es sei vielmehr auf die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Aus der Feststellung der Markenstelle in ihren Beschlüssen vom 14.10.2004 und vom 16.12.2004, Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt, die sich das BPatG durch Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht habe, folge hinreichend, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „STREETBALL“ die so bezeichnete, dem Basketball verwandte Sportart verbinden würde. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend mache, dass die Anmelderin vorgetragen habe, dass nur ganz wenige, spezielle Verkehrskreise, die nicht ins Gewicht fielen, wüssten, was Streetball sei, zeige sie nicht auf, dass die aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung getroffene gegenteilige tatrichterliche Feststellung, Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt, auf Verfahrensfehlern beruhe.

Der tatrichterlichen Feststellung, die Bezeichnung „STREETBALL“ werde für „Sportschuhe und Sportbekleidung“ beschreibend in dem Sinne verstanden, dass die so gekennzeichneten Waren für die Ausübung der gleichnamigen Sportart bestimmt seien, stehe nicht entgegen, dass es nach dem Vorbringen der Anmelderin (gegenwärtig noch) keine Spezialbekleidung oder Spezialschuhe für Streetball gebe. Das vom BPatG angenommene Verkehrsverständnis ergebe sich hinreichend schon aus der – in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung getroffenen und insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen – tatrichterlichen Feststellung, dass fast jede Sportart einen eigenen Bekleidungsstil nach sich ziehe. Verstehe der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „STREETBALL“ als Angabe des Verwendungszwecks der so bezeichneten Waren, wie das BPatG rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dann liege darin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu der Ware. Der Begriff „STREETBALL“ sei, soweit er als Hinweis auf den Verwendungszweck der damit gekennzeichneten Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke verstanden werde, auch nicht deshalb unterscheidungskräftig, weil er, wie die Rechtsbeschwerde geltend mache, insoweit mehrdeutig sei. Es sei für das Verständnis des Verkehrs, „STREET-BALL“ bezeichne nur den Verwendungszweck, nämlich die Bestimmung der betreffenden Waren, bei der Ausübung der so bezeichneten Sportart getragen zu werden, ohne Belang, ob sich diese Bestimmung aus funktionellen, modischen oder sonstigen Gründen ergebe. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde komme es daher auch nicht darauf an, ob der Verkehr, wie sie geltend mache, mit Streetball jedenfalls auch lediglich diffuse Vorstellungen von Jugendlichkeit und Dynamik verbinde.

Das BPatG sei mit Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung der Marke „STREETBALL“ im Jahre 1992 für dieselben Waren nicht der Annahme entgegenstehen würden, diese Bezeichnung entbehre „derzeit“, d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nunmehr vorgenommene Anmeldung, für diese Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Der Beurteilung sei das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zugrunde zu legen. Sei das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung gegeben, so sei die Eintragung zwingend zu versagen. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien nicht zu berücksichtigen, wenn ohnehin schon für den Anmelder ein identisches Zeichen eingetragen sei und deshalb ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, jedenfalls seien dann an das Vorliegen der Unterscheidungskraft noch geringere Anforderungen zu stellen als ohnehin schon, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung, ob der Eintragung einer Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stünde, unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen sei.
Die Auffassung des BPatG, die Marke „STREETBALL" sei auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie zur Bezeichnung der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen könne, sei aus den dargelegten Gründen gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde erhebe insoweit auch keine weitergehenden Rügen.

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