Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 01.10.2008, Az. 27 W (pat) 139/07 – TIMEZONE/TIMEOUT

Leitsatz

Trotz teilweiser identisch und teilweiser hochgradiger ähnlich der Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sind die Wortmarken TIMEZONE und TIMEOUT weder in schrift­bildlicher noch in klanglicher Hinsicht verwechselbar ähnlich.

Aus den Entscheidungsgründen

Schriftbildlich würden sich die Marken bereits dadurch unterscheiden, dass die Wider­spruchsmarken jeweils aus einem Wort bestünden, während die angegriffene Marke aus zwei Wörtern zusammengesetzt sei. Hinzu kämen die deutlichen schriftbildlichen Unterschiede in dem Bestandteil OUT gegenüber ZONE. Klanglich seien die Unterschiede der zweiten Silben nicht zu überhören. Bei OUT werde das O aufgrund des U wie AU ausgesprochen, während das O bei „ZONE“ wie ein „O“ ausgesprochen werde. Nicht zu überhören sei auch der Unterschied am Wortende (T im Verhältnis zu N). Bei deutscher Aussprache bestehe ZONE aus zwei Silben, während OUT nur eine Silbe aufweise. Sprechen die Verbraucher ZONE englisch, so entfalle zwar die zweite Silbe, aber auch hier werde das O kein AU. Reduziert werde die Übereinstimmung im Klangbild der ersten Silbe zusätzlich durch die abweichenden Begriffsinhalte der beiden Marken. Die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffe würden die inländischen Verbraucher ohne weiteres im Sinne von „Unterbrechung“ bzw. „Zeitzone“ verstehen. Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

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