Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 17.12.200824, Az. 24 W (pat) 105/06 – NATURAL essences

Leitsatz

Die Wortmarke "NATURAL essences" ist betreffend die Waren der „Bimsstein“, „Schleifmittel für die Körper­und Schönheitspflege“, „Massagehandschuhe“, „Schwämme“, „Bürsten“ und „kosmetische Pinsel und Puderquasten“ der Klassen 03, 10 und 21 eintragungsfähig.

Aus den Entscheidungsgründen

Die vorliegende Wortkombination „NATURAL essences“ habe keinen en­gen beschreibenden Bezug zu den Waren der Klasse 3 „Bimsstein“ und „Schleif­mittel für die Körper- und Schönheitspflege“ sowie zu den Waren der Klassen 10 und 21, nämlich „Massagehandschuhe“, „Schwämme“, „Bürsten“ und „kosmeti­sche Pinsel und Puderquasten“, da bei derartigen Waren der Einsatz von Essen­zen und damit auch deren etwaige Art oder Herkunft keine naheliegende Bedeu­tung habe. Dies führe dazu, dass eine beschreibende Bedeutung hier nicht im Vor­dergrund stehe und insoweit der angemeldeten Bezeichnung „NATURAL essences“ nach der mutmaßlichen Wahrnehmung eines normal informierten, angemes­sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren ein hinreichend fantasievoller und interpretationsbedürftiger Begriffsgehalt verbleibe. Die Bezeichnung „NATURAL essences“ könne damit im genannten Um­fang die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Hauptfunktion, nämlich den Ver­kehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren zu garan­tieren, erfüllen. Da der Wortkombination „NATURAL essences“ insoweit somit auch kein Sinngehalt entnommen würde, der im Zu­sammenhang mit den genannten Waren ernsthaft als Bezeichnung von Merkmalen dienen könne, scheide in Bezug auf diese Waren auch der Schutz­ausschließungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin habe teilweise Erfolg.

Was die zurückgewiesenenen Waren anging, hatte sich die Anmelderin auf Voreintragungen berufen. Hierzu heißt es den Entscheidungsgründen wie folgt:

Keine andere Einschätzung folge aus den von der Anmelderin zitierten voreingetra­genen Gemeinschaftsmarken, die sie in markenrechtlicher Hinsicht mit der hier streitgegenständlichen Bezeichnung „NATURAL essences“ für vergleichbar halten würde. Generell hätten Voreintragungen für die Frage, ob einem Zeichen ein absolutes Schutzhindernis der Eintragung entgegensteht, keine entscheidungserhebliche Relevanz. In Rechtsprechung und Literatur sei hierbei nahezu unumstritten, dass Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Be­deutung für das DPMA und das Bundespatentgericht im Rahmen der Prüfung bzw. Überprüfung anderer Marken entfalte. So sei dieser Grundsatz vom Bundes­patentgericht in ständiger Spruchpraxis vertreten worden. Auch die Rechtsprechung des Bun­desgerichtshofs sei seit jeher von der Unverbindlichkeit nationaler Voreintragungen ausgegangen. Dieser Grundsatz finde sich zudem – wie der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen habe – im Gemeinschaftsmarkenrecht. Hierbei schließe der Gerichtshof ausdrücklich an seine zur Bedeutung ausländischer Vor­eintragungen ergangene Grundsatzentscheidung (…) an, mit der er hervorgehoben habe, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Beurteilung der Schutzfä­higkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein dürften.

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