Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 13.08.2008, Az. 32 W (pat) 155/07 – FreizeitRevue
Leitsatz
Die Wortmarke „FreizeitRevue“ ist hinsichtlich der Waren „Computer-Software, insbesondere Spielprogramme für Computer“ und die Dienstleistungen „Unterhaltung durch das Internet; Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)“ eintragungsfähig, hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CDROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträger aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften; Zeitungen, Bücher, Broschüren; Messezeitschriften; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (nicht für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial in Form von Druckereierzeugnissen, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen“ hingegen nicht.
Aus den Entscheidungsgründen
Die angemeldete Wortkombination bedeute soviel wie „Freizeit-Zeitschrift“ bzw. „Zeitschrift für Freizeit“. Die Markenstelle und die Anmelderin hätten übereinstimmend und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „Revue“ sowohl eine bestimmte Kategorie einer künstlerischen Darbietung, nämlich ein musikalisches (Bühnen)Stück mit sängerischen, tänzerischen und artistischen Darbietungen, bezeichne als auch als Synonym für „Zeitschrift“ verwendet werde. Die Anmelderin könne insoweit allerdings nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angemeldete Bezeichnung aufgrund der Mehrdeutigkeit des Bestandteils „Revue“ und einer sich daraus ergebenden Interpretationsbedürftigkeit des angemeldeten Gesamtbegriffs unterscheidungskräftig sei. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke sei stets von der Marke als Ganzes auszugehen. Außerdem dürfe nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliege. Diese Frage sei vielmehr im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beantworten. Aufgrund des Sachzusammenhangs der Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung und bei der gebotenen Einbeziehung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in die Schutzfähigkeitsprüfung werde der Verkehr den Bestandteil „Revue“, der auch in der Bedeutung von „Zeitschrift“ Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden habe, ohne weiteres in diesem Sinne verstehen. Ein Verständnis des Bestandteils „Revue“ im Sinne von „musikalisches Ausstattungs- oder Bühnenstück“ liege demgegenüber ersichtlich fern, zumal sich in der Kombination mit dem Begriff „Freizeit“ kein sinnvoller Gesamtbegriff ergebe.
Bei den weiterhin zurückzuverweisenden Waren und Dienstleistungen handele es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen könnten. Insoweit sei – unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten – die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet sei, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. In der Bedeutung „Zeitschrift für die Freizeit“ weise die angemeldete Bezeichnung somit auf den Inhalt dieser Waren und der auf die Produktion derartiger Waren gerichteten Dienstleistungen hin.
Insoweit könne die Anmelderin nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Bezeichnung „Freizeit Revue“ zu ihren Gunsten in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Die Verkehrsdurchsetzung wurde lediglich für die Waren „Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften“ und die damit korrespondierenden Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, nämlich wöchentliche Unterhaltungszeitschriften auch in elektronischer Form und auch im Internet“ festgestellt. Hierbei handele es sich um Medien, die Unterhaltung für die Freizeit bieten würden. Bei den von der Zurückweisung noch erfassten medialen Produkten könne es sich jedoch auch um Druckereierzeugnisse oder Datenträger handeln, die nicht den Charakter einer Unterhaltungszeitschrift bzw. eines Unterhaltungsmediums hätten. Vielmehr würden von den dort genannten Oberbegriffen auch solche Medien erfasst, die sich mit dem Thema „Freizeit“ unter anderen Aspekten befassten. So könnten hierunter auch Veranstaltungskalender oder Fachzeitschriften und Messezeitschriften fallen, die über die neuesten Entwicklungen und Trends der Freizeitindustrie informierten. Auch insoweit stelle die Angabe „Freizeit Revue“ lediglich einen Hinweis auf den gedanklichen Inhalt dieser medialen Produkte dar.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit sei lediglich für die Waren „Computer-Software, insbesondere Spielprogramme für Computer“ sowie für die Dienstleistungen „Unterhaltung durch das Internet; Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)“ geboten. Insoweit stehe der Eintragung der Bezeichnung „Freizeit Revue“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Auch wenn diese Waren und Dienstleistungen der Freizeitgestaltung dienen können, sei das angemeldete Zeichen ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Weder in der Bedeutung von „Zeitschrift“ noch in der Bedeutung von „musikalisches Ausstattungsstück“ verbände sich hier der Ausdruck „Revue“ mit dem Begriff „Freizeit“ zu einem sinnvollen beschreibenden Gesamtbegriff.
Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts könne der Wortkombination damit in Bezug auf die Waren „Computer-Software, insbesondere Spielprogramme für Computer“ und die Dienstleistungen „Unterhaltung durch das Internet; Durchführung von Spielen im Internet; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk)“ auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.