EuG, Urt. v. 16.12.2008, Rs.T-335/07 – Patentconsult

Leitsatz
  1. Die Wortmarke "Patentconsult" ist auf Grund eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 betreffend Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 (alte Fassung) nicht eintragungsfähig.
  2. Der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, reicht als solcher noch nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es keinen beschreibenden Charakter hat.
  3. Im vorliegenden Fall ist der möglicherweise geschaffene Unterschied zu einem den grammatikalischen Regeln des Englischen entsprechenden Wort nicht geeignet, der angemeldeten Marke eine Bedeutung zu geben, die hinreichend stark von der abweicht, die bei bloßer Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht.

Aus den Entscheidungsgründen

Im vorliegenden Fall seien die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza und ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 hauptsächlich für ein spezialisiertes Publikum und vor allem für Unternehmen bestimmt, die Beratung und Dienstleistungen in Bezug auf die Geschäftsstrategie, die Einführung neuer Produkte und den Schutz ihres gewerblichen Eigentums wünschten. Dagegen seien die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 sowie die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und bestimmte Dienstleistungen eines Patenanwalts außer für ein spezialisiertes Publikum für die breite Öffentlichkeit bestimmt. Die betroffenen Verkehrskreise bestünden somit aus diesen beiden Verbrauchergruppen. Zudem gehörten die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen nicht zu den Leistungen des täglichen Bedarfs und seien für die Verbraucher von relativ hohem Wert und großer Bedeutung. Die Verbraucher würden daher ein höheres als das durchschnittliche Maß an Aufmerksamkeit zeigen. Da schließlich die Begründung der angefochtenen Entscheidung auf die Bedeutung der angemeldeten Marke in englischer Sprache gestützt sei und dieser Umstand von den Klägern nicht angegriffen werde, sei auf die Wahrnehmung des englischsprachigen Verbrauchers abzustellen.

Die Kläger ließen die Feststellung in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung unwidersprochen, dass die angemeldete Marke eine Wortneuschöpfung sei, die aus dem Substantiv „patent“ – „Patent“ – und dem Wort „consult“ – „konsultieren, beraten“ – bestehe. Diese beiden Begriffe beschreiben die Dienstleistungen eines Patentanwalts, da der erste Begriff einen der Eigentumstitel des Bereichs des gewerblichen Eigentums benenne und der zweite die Art der Dienstleistungen bezeichne. Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe, was voraussetze, dass die Neuschöpfung infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Dienstleistungen einen Eindruck bewirke, der hinreichend stark von dem abweiche, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehe, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgehe.

Dies sei hier, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung dargelegt habe, nicht der Fall. Der betroffene Verbraucher, insbesondere der spezialisierte Verbraucher, werde die aneinander gefügten Bestandteile der angemeldeten Marke unabhängig von der Frage, ob das Verb in englischer Sprache vor dem Objekt stehe und ob das Wort „consult“ im Englischen ein Substantiv sei, sofort erkennen und als Bezeichnung für Beratungen auf dem Gebiet des Patentwesens wahrnehmen. Selbst wenn nämlich das Vorbringen der Kläger zu diesem Punkt zutreffen sollte, genüge doch der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweise, als solcher noch nicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es keinen beschreibenden Charakter habe. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall der möglicherweise geschaffene Unterschied zu einem den grammatikalischen Regeln des Englischen entsprechenden Wort nicht geeignet, der angemeldeten Marke eine Bedeutung zu geben, die hinreichend stark von der abweiche, die bei bloßer Zusammenfügung ihrer Bestandteile entstehen würde. Wie die Kläger vorgetragen hätten, würden nämlich Kombinationen, in denen der Bestandteil „consult“ auf den Bestandteil „patent“ folge, etwa „patent consulting“ oder „patent consultancy“, häufig verwendet, um Dienstleistungen wie die hier in Rede stehenden zu bezeichnen, was bedeute, dass die Verbindung dieser Bestandteile in dieser Reihenfolge der angemeldeten Marke keine ungewöhnliche Struktur verleihe.

Die Beschwerdekammer habe ferner in den Randnrn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Feststellung, die angemeldete Marke sei beschreibend, für alle beanspruchten Dienstleistungen gelte. Die meisten der in Klasse 42 des Abkommens von Nizza beanspruchten Dienstleistungen gehörten nämlich zur Kerntätigkeit eines Patentanwalts und damit auch zu der auf dem Gebiet des Patentwesens. Die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts und die Beratung im Bereich des Rechtsschutzes, die ebenfalls in Klasse 42 beansprucht würden, sowie die Übersetzungen in Klasse 41 seien eng damit verbunden, da sie im Rahmen der Anmeldung und Verwaltung von Patenten sowie von Patentstreitigkeiten erforderlich seien und oft von denselben Dienstleistenden erbracht würden. Die verschiedenen Dienstleistungen, die in Klasse 35 beansprucht werden, und die in Klasse 42 beanspruchte Beratung bei der Produktentwicklung erlaubten es, die Strategie eines Unternehmens in Bezug auf das gewerbliche Eigentum und damit insbesondere in Bezug auf die Erlangung, die Verwaltung und den Schutz von Patenten festzulegen. Schließlich könnten die Dienstleistungen der Aus- und Weiterbildung, die in Klasse 41 beansprucht werden, den Bereich des gewerblichen Eigentums, insbesondere der Patente, betreffen.

Das übrige Vorbringen der Kläger sei nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu stellen. So seien zunächst weder die Tatsache, dass andere Begriffe verwendet werden könnten und verfügbar blieben, um die fraglichen Dienstleistungen zu beschreiben, noch der geltend gemachte Umstand, dass die angemeldete Marke in der Praxis nicht als beschreibende Angabe genutzt werde, für die Frage relevant, ob diese Marke beschreibenden Charakter habe. Sodann sei die Behauptung, dass das fragliche Zeichen seit zehn Jahren verwendet werde, ohne von den betroffenen Verkehrskreisen als beschreibendes Zeichen wahrgenommen zu werden, nicht belegt worden und könne daher nicht berücksichtigt werden. Schließlich unterschieden sich sowohl die von den Klägern angeführten Zeichen – „netmeeting“ und „baby‑dry“ – als auch die betreffenden Waren und Dienstleistungen von denen im vorliegenden Fall, was bedeuten würde, dass die Anerkennung ihrer Eintragbarkeit durch das HABM und, im Fall des Zeichens „baby‑dry“, durch die Gemeinschaftsgerichte als solche unerheblich sei.

Aus alledem folge, dass in der Wahrnehmung des betroffenen Verbrauchers zum einen die angemeldete Marke ausschließlich aus Bestandteilen bestehe, die die beanspruchten Dienstleistungen beschreiben, und zum anderen die Kombination dieser Bestandteile keinen Eindruck bewirke, der geeignet sei, über die Summe der Bestandteile hinauszugehen. Daher sei davon auszugehen, dass zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt werde, ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe, so dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen habe, als sie die Zurückweisung der angemeldeten Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bestätigt habe.

Da nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen sei, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliege, sei das auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen somit nicht zu prüfen. Folglich sei der einzige Klagegrund der Kläger zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

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