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Mit Urteil vom 06.07.2011 entschied das Gericht der Europäischen Union, dass die 3D-Marke

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Nummer der Marke: 007378888

Quelle: http://oami.europa.eu

mangels Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009]) nicht eintragungsfähig sei (Gericht, Urt. v. 06.07.2011, Rs. T 235/10 – Uhr).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich die angemeldete Marke aus der Kombination von für die betroffenen Waren typischen Gestaltungselementen zusammensetzt und daher insgesamt von der Norm oder Branchenüblichkeit im Sektor Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren nicht erheblich abweicht. Sie ermöglicht es daher den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Waren der Klägerin sofort und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

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