Kurz und UNbündig
Nach Auffassung des 26. BPatG-Senats ist „Die Eignung zur Beschreibung (ist) bei Buchstabenverbindungen zu bejahen, sofern diese als unmittelbar beschreibende Angaben für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen in Betracht kommen. Das gilt vor allem für Buchstaben als Abkürzungen beschreibender Angaben, aber nur insoweit, als sie aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind und deshalb ebenso…