Kurz und UNbündig
Nach Auffassung des 26. BPatG-Senats ist
„Die Eignung zur Beschreibung (ist) bei Buchstabenverbindungen zu bejahen, sofern diese als unmittelbar beschreibende Angaben für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen in Betracht kommen. Das gilt vor allem für Buchstaben als Abkürzungen beschreibender Angaben, aber nur insoweit, als sie aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind und deshalb ebenso wie die betreffende vollständige beschreibende Angabe beschreibend eingesetzt werden.“
(BPatG, Beschl. v. 02.10.2013, Az. 26 W (pat) 16/11 – VRN).
Auch ein Eintrag im Duden-Abkürzungsverzeichnis sei im Einzelfall kritisch zu hinterfragen
„Die Markenstelle hat in den angegriffenen Beschlüssen lediglich festgestellt, dass die angemeldete Buchstabenfolge u.a. die Abkürzung der beschreibenden Angabe „Verkehrsverbund Rhein-Neckar“ darstellt und als solche in dem DUDEN-Abkürzungswörterbuch verzeichnet ist. Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, dass und in welchem Umfang die angemeldete Buchstabenfolge für die von den Dienstleistungen der Anmeldung angesprochenen inländischen Verkehrskreise, wobei es sich um die Endverbraucher und die Konkurrenten der Anmelderin im gesamten Bundesgebiet handelt, aus sich heraus – also ohne Zusatz der zugrundeliegenden beschreibenden Angabe – als beschreibende Angabe verständlich ist und sich deshalb ebenso wie die beschreibende Angabe selbst zur Bezeichnung von Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen eignet. Die bloße Aufnahme einer Buchstabenfolge in ein Abkürzungsverzeichnis vermag diese Feststellung nicht zu ersetzen, da Abkürzungsverzeichnisse, und insbesondere auch das DUDEN-Wörterbuch der Abkürzungen, eine sehr große Zahl von Abkürzungen enthalten, von denen selbst dem Fachverkehr, aber erst recht dem Endabnehmer der Waren und Dienstleistungen nur ein Teil bekannt ist. Ohne die Feststellung der Bekanntheit oder Verständlichkeit der hier beanspruchten Buchstabenfolge als beschreibende Angabe für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen kann deren Eignung als beschreibende Angabe und damit auch ein Allgemeininteresse an der Freihaltung dieser Buchstabenfolge nicht begründet werden. Eine Bekanntheit der Buchstabenfolge „VRN“ lässt sich aber weder für das gesamte Bundesgebiet noch für einen überwiegen den oder großen, maßgeblichen Teil des Bundesgebiets feststellen. Vielmehr eignet sich die Buchstabenfolge „VRN“ in weiten Teilen Deutschlands nicht als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen. Auch im Rhein-Neckar-Raum wird sie nicht als Abkürzung einer beschreibenden Angabe, sondern als Hinweis auf das Unternehmen der Anmelderin verstanden, das sie benutzt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der angemeldeten Marke daher nicht entgegen.“
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Thomas Felchner
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