Kein russisch Roulette

Nach Auffassung des KG Berlin (KG Berlin, Urt. v. 12.10.2010, Az. 5 U 152/08) steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gegen ein Spediteurunternehmen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit russischen markenrechtlichen Schutzvorschriften, jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB (russisches Markenrecht als absolutes Rechtsgut), zu, wenn dieser mit Markenfälschungen durch Deutschland nach Russland…

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