Marke in der Marke

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wort-/Bildmarken und trotz bestehender Warenähnlichkeit nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 18.12.2012, Az. 24 W (pat) 533/11 – PP/PP Patho Products). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt: „Innerhalb der angegriffenen Marke kommt der Buchstabenkombination „PP“ schließlich keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu, denn dort erscheint „PP“ nicht…

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