Die Initialen der Anwälte

Nach Auffassung des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) besteht zwischen den Marken „MBP“ „MB&P“ und „MB“ trotz Dienstleistungsidentität im Bereich der Klasse 42 („Dienstleistungen eines Patentanwalts“ bzw. „Dienstleistungen eines Rechtsanwalts“ vs. „Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei“) keine Verwechslungsgefahr (BPatG, Beschl. v. 03.04.2012, Az. 24 W (pat) 539/10 – MBP bzw. MB&P/MB). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise…

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