Die Initialen der Anwälte
Nach Auffassung des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) besteht zwischen den Marken
„MBP“
„MB&P“
und
„MB“
trotz Dienstleistungsidentität im Bereich der Klasse 42 („Dienstleistungen eines Patentanwalts“ bzw. „Dienstleistungen eines Rechtsanwalts“ vs. „Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei“) keine Verwechslungsgefahr (BPatG, Beschl. v. 03.04.2012, Az. 24 W (pat) 539/10 – MBP bzw. MB&P/MB). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:
„Es mag daher sein, dass einzelne Kanzleien noch mit den Zeichen „& P“ auf weitere Partner hinweisen wollen, eindeutig ist dieser Hinweis jedoch nicht. Denn allgemein üblich und geläufig ist eine andere Praxis im Geschäftsleben, die darin besteht, mehrere Initialen von Partnern bzw. Inhabern aneinanderzureihen und die letzte Initiale mit dem Zeichen „&“ hinzuzufügen. Eben dieser Praxis entspricht die Widerspruchsmarke in allen ihren Bestandteilen, zumal im Deutschen viele Familiennamen mit „P“ beginnen und dem „P“ in der Widerspruchsmarke kein Punkt nachgestellt ist, mit dem darauf hätte hingewiesen werden können, dass sich die generelle Bedeutung dieses letzten Buchstabens von der Bedeutung der beiden ersten Buchstaben unterscheiden soll.“