Zum Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 7 MarkenG (Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung)
In § 19 Abs. 7 MarkenG heißt es wie folgt: „(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.“ Hierzu führt das LG Mannheim im Beschluß vom 02.02.2010 (LG Mannheim, Beschl. v. 02.02.2010, Az. 2 O 102/09)…