Täuschung durch „R im Kreis“

Wegen dem „R im Kreis“ in der angemeldeten grill meister-Marke bestehe Täuschungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG (BPatG, Beschl. v. 21.01.2013, Az. 27 W (pat) 553/12 – grill meister). Dies wurde vom Senat wie folgt begründet: „Bei einem angemeldeten Zeichen begründet die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ an sich…

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