Positiver Disclaimer
Der Disclaimer („Ausnahmevermerk“) „alle vorstehenden Waren der Klasse 16 nur für Publikationen auf dem Gebiet der Architektur und des Bauingenieurwesens“. ist vom 24. Senat des Bundespatentgerichts mit folgender Begründung „Der neugefasste Ausnahmevermerk, der nunmehr in zulässiger Weise (positiv) angibt, auf welchen Produktbereichen die Waren zum Einsatz kommen sollen, ist beachtlich (…). Er bezieht sich, wie…