Kostenrisiko

Mit Beschluß vom 02.06.2010 entschied der 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), dass dem Beschwerdeführer dann die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, wenn auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung hin der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung auch im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (vgl. BPatG, Beschl. v. 02.06.2010, Az. 26 W (pat) 97/09). In den Entscheidungsgründen…

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