Zur Ähnlichkeit von „Schmuckwaren“ und „Brillen“ sowie „Uhren und Zeitmessinstrumente“
Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sind die Waren „Schmuckwaren“ und „Brillen, Uhren und Zeitmessinstrumente“ ähnlich. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt: Eine zur Verwechslungsgefahr führende Ähnlichkeit besteht jedenfalls zwischen Schmuckwaren und Brillen. Der BGH hat in seiner Entscheidung „Tiffani II“ (…) zur Warengleichartigkeit dieser Produkte das Folgende ausgeführt: „Das…