2dry = to dry

In der cover2dry-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 17.02.2011, Az. 30 (pat) 19/10 – cover2dry) entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass der Wortmarke „cover2dry“ betreffend einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 11 vom Verkehr mit „cover to dry“, also „Abdeckung zum Trocknen“ verstanden werde, so dass der Marke die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs.…

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