psoriasis netzwerk

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 42 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 153/09 – psoriasis netzwerk).

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CMD-CLINIC

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke CMD-CLINIC für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 10 und 44 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, zu löschen (BPatG, Beschl. v. 01.10.2009, Az. 30 W (pat) 59/07 – CMD-CLINIC).

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Vorsprung durch Technik

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Wortmarke „Vorsprung durch Technik“ betreffend Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 25, 28, 37 bis 40 unterscheidungskräftig, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (Gerichtshof, Urt. v. 21.01.2010, C‑398/08 P – Vorsprung durch Technik). Nach Auffassung der Kammer sei festzustellen, dass die genannte Aussage…

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PROTAXON vs. Pretoxan

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken PROTAXON und Pretoxan im Bereich einiger in Klasse 5 genannter Waren verwechselbar ähnlich und im Bereich einiger in Klassen 3, 29, 30 und 32 genannter Waren und Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 10.12.2009, Az. 25 W (pat) 12/09 – PROTAXON/Pretoxan). Anmerkung: Der Senat beschäftigt sich…

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TRAVELTAINMENT vs. In-Travel-Entertainment

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken TRAVELTAINMENT und In-Travel-Entertainment im Bereich einiger in Klassen 9, 38, 39 und 42 genannter Waren und Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 61/06 – TRAVELTAINMENT/In-Travel-Entertainment)

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MICROPILOT

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke MICROPILOT für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig, allerdings bestehen Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG), so dass der Vorgang an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zurückverwiesen wurde (BPatG, Beschl.…

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Guazle

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Guazle für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 30 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 49/08 – Guazle). Anmerkung: In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt: „Bei der angemeldeten Bezeichnung als…

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Linuxwerkstatt

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Dienstleistungen der Klassen 37, 38 und 42 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt). Anmerkung: Der Senat beschäftigt sich in dieser Entscheidung umfassend damit, warum Voreintragungen im konkreten Eintragungsverfahren nicht…

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Akteneinsicht

in seiner Entscheidung vom 03.12.2009 (BPatG, Beschl. v. 03.12.2009, Az. 25 W (pat) 203/09 – KINDERNOTHILFE) beschäftigte sich der 25. Senat mit der Frage, wann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten angemeldeter Marken besteht. Hierzu führte der Senat folgendes aus: „Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten angemeldeter Marken ist…

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LADIESFIRST.TV

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke LADIESFIRST.TV für einzelne Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 57/08 – LADIESFIRST.TV).

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aromair vs. aromell

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken und aromell betreffend Waren der Klasse 3 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 03.11.2009, Az. 24 W (pat) 73/08 – aromair/aromell).

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medi.eu vs. med1BOX

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken medi.eu und med1BOX im Bereich einiger in Klassen 5, 9 und 38 genannter Waren und Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 22.07.2009, Az. 26 W (pat) 13/09 – medi.eu/med1BOX)

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