Stark markenverdächtig
ist folgendes Mini-Autohaus Foto: Thomas Felchner welches ich in Spanien gesehen habe. Gebäudeformen sind als 3D-Marke schützbar.
ist folgendes Mini-Autohaus Foto: Thomas Felchner welches ich in Spanien gesehen habe. Gebäudeformen sind als 3D-Marke schützbar.
Des Rätsels Lösung lautet: Die Marke „CAT“! Foto: Thomas Felchner Mal ehrlich: Hätten Sie es gewußt?
Heute ist „Der Titelschutzanzeiger Nr. 986“ erschienen. In der Ausgabe finden Sie die aktuellen Werktitel-Veröffentlichungen. Viel Spaß bei der Lektüre!
MARKENRECHT24.DE präsentiert sich seit gestern in einem „neuen Kleid“. Quelle: https://www.markenrecht24.de Wie gefällt Ihnen das neue Outfit? Anmerkung: Mein ganz persönlicher Dank gilt meinem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Thomas Keller, der mir bei der Umsetzung mit Rat und Tat zur Seite Stand. Danke.
Bastian Schweinsteiger ist mit 20,7 Millionen Euro aus Marketingsicht der wertvollste Fußballspieler in Deutschland. Das ist das Ergebnis der Studie „Markenbewertung von deutschen Nationalspielern und Top-Bundesligaspielern“ des internationalen Beratungsunternehmens Batten & Company. Quelle: http://www.presseportal.de
Im heute erschienenen Markenblatt Nr. 32, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Foto: http://register.dpma.de Anmelder ist: Frau Verena Vogler, Lynarstr. 7, 13353 Berlin Die Marke schützt folgende Waren Klasse 24: Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten Klasse 25: Bekleidungsstücke Anmerkung: Nach Google kommt jetzt Huggle!
Heute ist das „rundy Titelschutz JOURNAL Nr. 33/2010“ erschienen. Viel Spaß bei der Lektüre!
Marken dienen unter anderen dazu „gesehen zu werden“ und „zu navigieren“. Dies ist bei diesem wunderschönen Baudenkmal wie man sieht Fotos: Thomas Felchner der Fall. Hierbei handelt es sich um die „Karniner Brücke“, gelegen im Peenestrom zwischen dem Festland und der Insel Usedom. Diese sieht man schon von weitem. Eben eine echte „Landmarke“.
Nach Auffassung des Landgerichtes Bielefeld verletzen die Zeichen „SARASANI“ und „SARANI“, insbesondere in folgender grafischer Gestaltung im Bereich „Zircus-Dienstleistungen“ die Markenrechte unter anderem der Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de Dies geht aus einem aktuellen Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld (LG Bielefeld, Urt. v. 23.07.2010, Az. 17 O 54/10 – SARRASANI/SARASANI bzw. SARANI) hervor.
Heute ist „Der Titelschutzanzeiger Nr. 985“ erschienen. In der Ausgabe finden Sie die aktuellen Werktitel-Veröffentlichungen. Viel Spaß bei der Lektüre!