X-tra-Schutz
In seiner X-Protector-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 28.07.2025, Az. 26 W (pat) 58/22 – X-Protector) bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG) die Zurückweisung vorgenannter Anmeldung mangels Unterscheidungskraft durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das DPMA hatte zur Begründung ausgeführt, dass der Buchstabe „X“ als Verstärkung eines nachfolgenden Wortes im Sinne von „extra“ dem angesprochenen Verkehr gut vertraut sei, namentlich, weil dieser zur Bezeichnung von Bekleidungsgrößen in der Alltagssprache geläufig sei. In den Entscheidungsgründen des Gerichts heißt es auszugsweise wie folgt:
„3. Die international registrierte Marke „X-Protector“ setzt sich zusammen aus dem Großbuchstaben „X“ und dem englischen Substantiv „Protector“ mit großem Anfangs Buchstaben, wobei beide Bestandteile durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind.
a) Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche wurde der Buchstabe „X“ bzw. „x“ unter anderem als gängige Abkürzung für das Wort „extra“ sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet (vgl. die Anlagen zum Beschluss des DPMA vom 15. Juni 2021, insb. „Define X at AcronymFinder“, vgl. auch BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL, dort S. 5 m.w.N., sowie die dem Senatshinweis vom 10. Oktober 2024 beigefügten Anlagen 1a) und 1b) aus „https://de.wiktionary.org/wiki/X#X“).
Bereits im „Oxford Dictionary of Abbreviations“ aus dem Jahr 1998 ist „x“ – neben anderen Bedeutungen – als Abkürzung für „extra“ aufgeführt (vgl. Anlage 1c) zum Senatshinweis vom 10. Oktober 2024 und weiter Anlage 1d) zum Senatshinweis vom 10. Oktober 2024, Auszug aus „The American Heritage Abbreviation Dictionary“, 2005). Die Abkürzung „X“ oder „x“ für „extra“ wird hierbei vom Verkehr als eine Steigerungsform für nachfolgende Bezeichnungen verstanden und als solche schon lange ver wendet, beispielsweise im Bekleidungsbereich („XS“ für „extra small“, „XL“ für „extra large“ usw., vgl. BPatG 26 W (pat) 22/10 – XXXL – dort S. 5), aber auch außerhalb von Waren aus dem Bereich Bekleidung zur Verstärkung bestimmter Eigenschaften, mit denen Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden (vgl. Anlagen zum Senatshinweis vom 10. Oktober 2024): …“