Wissen to go

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschl. v. 23.10.2025, Az. 30 W (pat) 518/23 – Jura To Go) habe die Wendung „to go“ mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränke sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke (beispielsweise „Coffee to go“; „Pizza to go“ etc.), sondern beziehe sich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wie folgt:

„bb. Die Wortfolge „to go“ wird im englischen Sprachraum, wenn sie in Wortkombinationen wie der vorliegenden einem Nomen nachgestellt ist, mit der Bedeutung „für unterwegs/zum Mitnehmen“ verwendet. Auch im Inland hat sich „to go“ als lexikalisch erfasster Ausdruck dafür entwickelt, dass eine Ware „zum Mitnehmen“ angeboten wird (zB „coffee to go“, „pizza to go“, „food to go“; vgl. hierzu auch den der Anmelderin https://de.wikipedia.org/wiki/To_go, übersandten dieser unter Wikipedia-Eintrag, Hinweis auf https://www.duden.de/rechtsschreibung/to_go). Die Bezeichnung „to go“ wird, wie auch in der Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt, seit Langem in der Werbesprache als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt (siehe etwa BPatG 26 W (pat) 516/18 – Drink2Go; 29 W (pat) 512/14 – clips to go; 25 W (pat) 531/12 – Toffee to go; 32 W (pat) 130/05 – Fruit to Go; vgl. auch EuG, T-0561/17, 10.10.2018 – bags2GO; EuG, T-0676/16, 15.05.2018 – mycard2go). Soweit „to go“ dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie, bei der Speisen und Getränke mitgenommen und außerhalb der Lokalität verzehrt werden, bezeichnete („Coffee to go“; „Pizza to go“ etc.), hat die Wendung mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden (vgl. so auch ausdrücklich den der Anmelderin übersandten Wikipedia-Eintrag zu „To go“, https://de.wikipedia.org/wiki/To_go, Seite 3, „Andere Verwendungen des Begriffs“).“

Vor diesem Hintergrund würde der maßgebliche Verkehr das Anmeldezeichen „Jura To Go“ unmittelbar und ohne Nachdenken sachbeschreibend dahingehend verstehen, dass die mit Jura To Go gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Gegenstand habe und versagte dem Zeichen die Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 41.

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