Klappe zu, Fachanwalt tot

Folgendes ist noch merkenswert in vorgenannter Entscheidung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders hatte seine Beschwerde über das „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)“ an das DPMA eingelegt. Dies war unzulässig. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde war zwar zulässig, hatte aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, aus folgenden Gründen:

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem DPMA oder dem BPatG gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Frist ohne Verschulden versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war, wobei zusätzlich ein objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden muss. Es kommt darauf an, was objektiv von einer dem Säumigen vergleichbaren Person im konkreten Einzelfall an Sorgfalt erwartet werden konnte (…). Dabei stellt die Rechtsprechung an die Sorgfalt eines Anwalts im Allgemeinen strenge Maßstäbe. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (…). Ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos sogar erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (…).

b. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders nicht genügt. Seine Annahme, eine Beschwerde beim DPMA über beA einreichen zu können, beruht auf der Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften. Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen aber prinzipiell keine Wiedereinsetzungsgründe dar, da jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, sich die Kenntnis über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen (…). Hierzu gehört auch das gesamte Verfahrensrecht, einschließlich der Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs (…).

c. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, bei zweifelhafter Rechtslage muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (…). Vorliegend handelt es sich nicht um eine unübersichtliche oder unklare Rechtslage. Vielmehr sind die Vorgaben für die elektronische Einreichung von Dokumenten in Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA eindeutig und abschließend in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) geregelt, auf die in der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich verwiesen wird. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, der das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicheren Übermittlungsweg nennt, ist von der Verweisung in der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsgrundlage § 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 130a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 Zivilprozessordnung (ZPO), § 12 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV), §§ 1 ff. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr explizit ausgenommen. Bei sorgfältiger Lektüre der Rechtsmittelbelehrung wäre dies ohne weiteres, insbesondere für einen rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten, festzustellen gewesen. Angesichts dieser eindeutigen Regelung lassen sich auch aus dem Klammerzusatz „nicht per E-Mail“, der sich ersichtlich an nichtrechtskundige Verfahrensbeteiligte richtet, keine anderen Schlüsse ziehen. Insofern greift der Vorwurf, das DPMA habe die fehlerhafte Übermittlung durch eine unklare Rechtsmittelbelehrung mitverursacht, nicht, zumal in der Rechtsprechung sogar bei fehlerhafter oder fehlender Rechtsmittelbelehrung eine frist- oder formwidrige Rechtsmitteleinlegung bei anwaltlicher Vertretung in der Regel als nicht entschuldbar angesehen wird. Denn von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er (selbst) die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels kennt (…). Dies dürfte vorliegend umso mehr gelten, als davon auszugehen ist, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wie er vorliegend mit der Vertretung beauftragt ist, mit den Förmlichkeiten im Rechtsverkehr mit dem DPMA hinreichend vertraut ist.

d. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darauf hinweist, dass er die Beschwerde deshalb über beA eingereicht habe, weil nur bei einer elektronischen Übermittlung die im Schriftsatz zitierten Internetlinks unmittelbar aufrufbar wären, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen die verlinkten Artikel auch in ausgedruckter Form als Anlage hätten übermittelt werden können. Dies hätte zudem den Vorteil gehabt, dass die in Bezug genommenen Inhalte gesichert gewesen wären, während bei einem bloßen Verweis auf Internetquellen immer mit deren Veränderung zu rechnen ist. Zum anderen besteht beim DPMA, wie unter 2.c. ausgeführt, die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung über das Programm DPMAdirektPro, bei der zitierte Internetquellen aktiv bzw. anklickbar bleiben. Ein Anspruch, mangels geeigneter Ausstattung einen anderen als den zur Verfügung gestellten Übermittlungsweg nutzen zu können, besteht nicht.“

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