Beschwerde und Überweisungsträger
Folgendes ist noch merkenswert in vorgenannter BPatG-Entscheidung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders hatte die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerde-Frist überwiesen und auf dem Überweisungsträger „das Aktenzeichen“ und „Beschwerde“ vermerkt. Hatte er damit fristwahrend Beschwerde eingelegt? Das BPatG verneinte dies mit folgendes Begründung:
„b. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist und damit rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung „Beschwerde“ auf dem Überweisungsträger eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht ersetzen. Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang der Beschwerde erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist. Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung einer Gebühr nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (…).“