beA und Beschwerde
Folgendes ist noch merkenswert in vorgenannter Entscheidung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders hatte seine Beschwerde über das „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)“ an das DPMA eingelegt. Dies war unzulässig und wurde vom BPatG wie folgt begründet:
„a. Soweit der Anmelder bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter behauptet, die Beschwerde zuvor, nämlich bereits am 6. Dezember 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das DPMA übermittelt zu haben, stellt dies keine formwirksame, zur Fristwahrung geeignete Einreichung dar. Denn gemäß § 95a Abs. 3 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 1 ERVDPMAV ist für die Übermittlung schutzrechtsbezogener elektronischer Dokumente an das DPMA allein die Übermittlung an die elektronische Annahmestelle der zugelassene Übertragungsweg. Auch eine Heilung durch ordnungsgemäße Nachreichung gemäß § 95a Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Danach gilt ein elektronisches Dokument, das für das Gericht bzw. für die Behörde zur Bearbeitung nicht geeignet ist, als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Eingangsfiktion ist jedoch nur anwendbar, wenn das elektronische Dokument für die „Bearbeitung“ durch die adressierte Behörde nicht geeignet ist, also ein Formatfehler oder eine mangelhafte Datei vorliegt. Von dieser „Bearbeitung“ ist die hier vorliegende Frage der „Übermittlung“ von Dokumenten zur Wahrung der prozessualen Form zu unterscheiden (…).
