Barista‑Qualität, die man schmeckt

Das Wort „Barista“ stamme ursprünglich aus dem Italienischen und bezeichne dort einen Barkeeper. Mittlerweile habe sich der Begriff mit der Bedeutung „männliche Person, die in einer Espressobar oder ähnlich für die professionelle Kaffeezubereitung zuständig ist“ im deutschen Sprachraum eingebürgert. Im Singular werde das Wort „Barista“ gleichermaßen für das weibliche Geschlecht („eine Barista“) verwendet. Auch Personen, die an ihre eigene private Espresso- und Kaffeezubereitung hohe Ansprüche stellten, um zu Hause einen Kaffeegenuss wie an einer (italienischen) Kaffeebar zu erreichen, würden als Barista bezeichnet. Für sein Tätigkeitsfeld benötige ein Barista Kenntnisse über Kaffeesorten und die Kaffeeröstung, über die Bedienung und Wartung der Espressomaschinen und der Kaffeemahlwerke sowie über die Verwendung und das Aufschäumen der passenden Milch. Darüber hinaus sei auch Fachwissen über das für die Zubereitung am besten zu verwendende Wasser erforderlich. Die Qualität des Wassers könne wiederum durch Wasserfilter, die Wasserfilterpatronen enthalten, beeinflusst werden. Um die Qualität zu steigern, würden Wasserfilterpatronen speziell auf Kaffeemaschinen bestimmter Hersteller eingestellt. Um Kaffeegetränke von guter Qualität zubereiten zu können, müsse er sich also mit den von der Anmeldung beanspruchten Wasserfilterpatronen auskennen. Es sei zudem üblich, im Bereich der Kaffeemaschinen und deren Zubehör, zu dem auch die Wasserfilterpatronen gehören, mit der Bezeichnung Barista werbend auf besonders hochwertige Modelle aufmerksam zu machen, mit denen dann wiederum Kaffeegetränke zubereitet werden können. Im Zusammenhang mit „Wasserfilterpatronen“ weise das angemeldete Zeichen „Barista“ folglich darauf hin, dass diese über eine besonders hohe Qualität verfügen und insbesondere von Baristas verwendet würden, um einen Kaffee von besonderer Qualität zuzubereiten. Somit beinhalte das angemeldete Zeichen „Barista“ ausschließlich eine werbende Anpreisung und sei nicht geeignet als Herkunftsunterscheidungsmittel zu dienen (BPatG, Beschl. v. 08.09.2025, Az. 29 W (pat) 573/22 – Barista).

Anmerkung:

Eines steht für mich fest. Nach Durchsicht der Entscheidungsgründe kann ich mich eindeutig nicht als „Barista“ bezeichnen.

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