… und Tschüss
Die Wort-/Bildmarke „Totenburg“

ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 17.04.2025, Az. 30 W (pat) 47/22 – Totenburg) geeignet, das politische oder moralische Empfinden eines rechtserheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise in erheblicher Weise zu verletzen, weil sie zumindest in Kreisen der Black-Metal-Musikszene als Symbol und Erkennungszeichen für eine menschenverachtende antisemitische und antichristliche Gesinnung gesehen wird (Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG; Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten). Aus diesem Grunde wurde sie für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.