„Dent“ ist „Gähn“

„Vorliegend stellt der in der Widerspruchsmarke vorangestellte Bestandteil „Dent“, wie auch das Bundespatentgericht bereits mehrfach festgestellt hat, eine gängige Abkürzung für „dental“ bzw. „Zahn-“ (vgl. z. B. „Dr. med. dent.“, Doktor der Zahnmedizin) und zugleich einen im Dentalbereich seit langem verbrauchten Markenbestandteil dar, der auch in großem Umfang produktbeschreibend eingesetzt wird, um auf die Art und den Bestimmungszweck entsprechender Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem menschlichen Gebiss und der Pflege oder – 12 – Behandlung von Zähnen hinzuweisen (vgl. so etwa schon BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 202/99 – Dent-O-Care/Dent Care; 25 W (pat) 115/05 – LUCKYDENT/ Kukident; BPatG 24 W (pat) 56/11 – SENSIDEO/sensident).“

Der Schutzbereich des Markenbestandteils „Dent“ ist im Dentalbereich eingeschränkt (BPatG, Beschl. v. 13.12.2018, Az. 30 W (pat) 48/16 – Dentia/DENTIQUA).

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