BPM vs. BKM

Das 29. Senat des BPatG vertritt die Auffassung, dass zwischen den Wortmarken „BPM“ und „BKM“ eine „eher geringere klangliche Ähnlichkeit“ mit der Folge besteht, dass bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht verneint werden könne. Der Unterschied in der Mittelsilbe „Ka“ einerseits und „Pe“ andererseits trete nicht derart markant in Erscheinung, dass bei Übereinstimmung im Übrigen eine Unähnlichkeit der Gesamtklangbilder angenommen werden und so ein Verhören zwischen den Marken auch bei eher ungünstigeren Übermittlungsbedingungen ausgeschlossen werden könne (BPatG, Beschl. v. 17.04.2019, Az. 29 W (pat) 562/17 – BPM vs. BKM).

Share