Ein echtes Siegerpferdchen
In der POWER HORSE/POWER HORN-Entscheidung beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob nachfolgendes Zeichen
eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „POWER HORSE“ darstellen würde. Im Ergebnis bejahte es dies mit folgender Begründung:
„cc) Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke unschädlich.
(1) Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (…). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von Energy-Drinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements „HORSE“. Der Umstand, dass ein sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der Marke der Klägerin.
(2) Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form beimisst (…). Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten beiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund dienen.
(BGH, Beschl. v. 18.12.2015, Az. I ZR 63/14 – POWER HORSE/POWER HORN).
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Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130