Die Krux der Unternehmenskennzeichen

Ein Widerspruch kann auch auf ein sog. Unternehmenskennzeichen gestützt werden. Allerdings muss der Widersprechende in diesem Fall substantiiert nachweisen, dass die Waren/Dienstleistungen vor Anmeldung der Marke, gegen deren Eintragung Widerspruch eingelegt wurde, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik angeboten wurden. In der Lehmitz vs. Lehmitz-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 04.06.2014, Az. 26 W (pat) 88/13 – Lehmitz/Lehmitz) heißt es hierzu wie folgt wörtlich:

„Der räumliche Schutzbereich einer von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnung erfasst regelmäßig das gesamte Bundesgebiet (…). Anders verhält es sich dagegen bei der Bezeichnung von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion angelegt sind. In diesen Fällen ist der Schutz örtlich auf das Wirkungsgebiet des Unternehmens beschränkt (…). Die Verwendung einer besonderen Geschäftsbezeichnung im Internet verschafft bei im Übrigen nur ortsgebundener Benutzung keinen bundesweiten Schutz (…). In Anlehnung an die den zwischenstaatlichen Bereich betreffenden WIPO-Empfehlungen über den Schutz von Marken und anderen Kennzeichenrechten im Internet (…) wird ein Schutz nur in Gegenden angenommen, in denen ein über die Abrufbarkeit im Internet hinausgehender „commercial effect“ festzustellen ist (…). Besteht der Gegenstand des betreffenden Unternehmens gerade im Angebot internetspezifischer Dienstleistungen (zum Beispiel Betrieb eines Internet-Marktplatzes), ist ein solcher bundesweiter „commercial effect“ in der Regel gegeben (…). Die Widersprechende vertreibt zwar unter der Internetadresse „www.lehmitz.de“ namentlich Spirituosen, die online bestellt und in das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versendet werden. Angesichts dessen besteht wohl ein „commercial effect“, der den räumlichen Schutzbereich des Zeichens „Lehmitz“ (wenn es sich dabei überhaupt um ein Unternehmenskennzeichen i. S. d. § 5 Abs. 2 MarkenG handelt, was offen bleiben kann) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Die Widersprechende hat aber nicht dargelegt und bewiesen, dass sie vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, also vor dem 29. September 2010 Waren unter ihrer Internetadresse „www.lehmitz.de“ im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versendet hat. Aus der von der Widersprechenden mit Schriftsatz vom 18. April 2011 vorgelegten „Anlage Wf 3“ ergibt sich lediglich, dass die Widersprechende Waren über das Internet anbietet, aber nicht, seit wann sie diese Angebote unter ihrer Internetadresse bereithält. Dies ergibt sich ebenso wenig aus der mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 eingereichten „Anlage Wf 10“. Der Auszug aus dem Internetarchiv „www.archive.org“ belegt lediglich, dass die Internetadresse „www.lehmitz.de“ in dem Zeitraum vom 25. Januar 2001 bis 27. August 2003 aufgerufen worden ist. Nicht bewiesen ist damit aber, dass die Widersprechende vor dem 29. September 2010 Waren unter dieser Internetadresse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik angeboten hat.“

Um solche Streitigkeiten optimaler zu gestalten, hätte Herr Lehmitz besser eine Marke anmelden sollen. Immerhin bleibt jetzt noch die Möglichkeit die angegriffene Marke im Wege eines Löschungsverfahrens aus der Welt zu schaffen.

Thomas Felchner

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Rechtsanwalt Thomas Felchner – Nationales und internationales Markenrecht – Johannesstraße 65, 45721 Haltern an See, E-Mail: felchner@o2online.de, Mobil: 015733131130

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