Wenn sich zwei Pferde streiten

Nach Auffassung des 26. BPatG-Senats sind die sich gegenüberstehenden 3D-Marken
„“Pferd aus Glas“Pferd aus Glas II

und „Pferd aus Glas“

Pferd aus Glas I
(BPatG, Beschl. v. 02.07.2014, Az. 26 W (pat) 538/13 – Pferd aus Glas vs. Pferd aus Glas) nicht verwechselbar ähnlich,

„weil der Widerspruchsmarke nur geringe Kennzeichnungskraft zukommt und der Verkehr auf dem Gebiet alkoholischer Getränke seit langem an eine Vielzahl verschiedener Flaschenformen gewöhnt ist, reichen vorliegend die Unterschiede der Vergleichsmarken auch bei deren Verwendung für identische Waren aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszuschließen.

Die angegriffene Marke zeigt ein sich aufbäumendes, zum Sprung ansetzendes Pferd, das auf seinen beiden Hinterbeinen steht und die Vorderbeine anhebt, wobei Vorder- und Hinterbeine von der Seite betrachtet jeweils parallel zueinander angeordnet sind. Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für ein auf drei Beinen stehendes, schreitendes Pferd, das das rechte Vorderbein wie bei einer Dressur anhebt. Vorder- und Hinterbeine sind jeweils versetzt zueinander angeordnet. Der Schweif des Pferdes der Widerspruchsmarke ist buschig ausgestaltet und beschreibt eine U-Form. Der Schweif des Pferdes der angegriffenen Marke ist dünn gehalten und weist vom Pferdekorpus weg. Außerdem weist die Widerspruchsmarke – wie auf dem die Marke wiedergebenden Bild rechts unten zu erkennen ist – auf der linken Seite des Glaspferdes ein Etikett mit dem Schriftzug „MERCUR“, also dem Namen der Inhaberin der Widerspruchsmarke auf, wohin gegen das Glaspferd der angegriffenen Marke keinen Schriftzug zeigt.“

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Thomas Felchner

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Nationales und internationales Markenrecht

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