Des einen Freud, des anderen Leid

Im Löschungsferfahren einer benutzten, bösgläubig angemeldeten Marke beträgt der Gegenstandswert 75.000,00 EUR (BPatG, Beschl. v. 31.07.2013, Az. W (pat) 50/11). In der Entscheidung heißt es wie folgt:

„Bei unbenutzten Marken ist unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatentgericht (…) ein Regelwert von nunmehr 50.000,00 EUR, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (…). Bei dieser Sachlage, bei der eine Benutzung der angegriffenen, bösgläubig angemeldeten Marke eingeräumt worden ist, aber über den Umfang und die Dauer der tatsächlich erfolgten Benutzung von den Parteien des Rechtsstreits dargelegt worden und auch sonst nichts bekannt ist, ist – auch unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung des Wettbewerbseine Erhöhung des für unbenutzte Marken angenommenen Regelgegenstandswerts von 50.000,00 EUR um 50% auf den festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 75.000,00 EUR angemessen.“

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Thomas Felchner

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