Die Frage der Einspritztechnik
Ich liebe diese Textpassagen in Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG), in denen sich die Richter mit Sachverhalten des täglichen Lebens beschäftigen (müssen) und dabei zu „tiefgründigen Erkenntnissen“ gelangen. So beschäftigte sich der 28. Senat in der iPedelec-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 07.08.2013, Az. 28 W (pat) 618/11 – iPedelec) mit der Frage, ob das „i“ – als Abkürzung für „injection“ – ein beschreibender Begriff bei/betreffend Elektrofahrrädern darstellt oder nicht. Der Senat gelangt dabei zu folgender (wichtigen) Erkenntnis:
„Dass „i“ möglicherweise für „injection“, also für die Einspritztechnik bei Kraftfahrzeugen stehen kann, kann dabei für Elektrofahrräder, wie die Markenstelle selbst ausgeführt hat, keinerlei Sachaussage treffen, da bei ihnen mangels Verbrennungsmotors der Einsatz der Einspritztechnik nicht vorstellbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Buchstabe „i“ für solche speziellen Fahrräder anderweitig als mögliche Merkmalsangabe in Betracht kommt, sind ebenfalls nicht ersichtlich.“
Na also!
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