Zu Risiken und Nebenwirkungen …

Der Schutzbereich von Marken, die die geschützten Waren/Dienstleistungen (stark) beschreiben, ist mitunter mit der Folge auf ein Minimum reduziert, dass bereits geringfügige Unterschiede ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. In der Rivamed/Riamet-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 04.06.2013, Az. 25 W (pat) 64/12 – Rivamed/Riamet) schützte die widersprechende Marke die Waren

„Pharmazeutische Erzeugnisse und Arzneimittel zur Behandlung von Alzheimer und Parkinson; Antidementiva; sämtliche vorgenannten Waren rezeptpflichtig und mit dem Wirkstoff Rivastigmin“.

also vereinfacht gesagt: Bei „Rivamed handelt es sich um ein Medikament mit dem Wirkstoff Rivastigmin“. Dennoch begründete der 25. Senat die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Rivamed“ und „Riamet“ damit, dass es sich bei „Rivamed“ um eine „Phantasiebezeichnung“ handeln würde, „die vom Verkehr auch als solche wahrgenommen“ werde würde.

„Auch wenn der Endbestandteil „-med“ im Arzneimittelbereich häufig Verwendung findet, so stellt die Gesamtbezeichnung „Rivamed“ – unter Berücksichtigung der genannten Kennzeichnungsgewohnheiten im Arzneimittelbereich – in ihrem Gesamteindruck eine insoweit hinreichende Phantasiebezeichnung dar, die vom Verkehr auch als solche wahrgenommen wird. Insbesondere weist das Markenwort „Rivamed“ keinen eindeutigen und sofort erfassbaren Sinngehalt auf, welcher geeignet wäre, der dargelegten klanglichen Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken oder diese sogar auszuschließen (…).“

Diese Auffassung halte ich für falsch. Für den maßgeblichen Fachverkehr weist das Markenwort „Rivamed“ sehr wohl einen eindeutigen und sofort erfassbaren Sinngehalt in Bezug auf ein „Medikament mit dem Wirkstoff Rivastigmin“ auf. Mit dieser Erkenntnis wäre die Entscheidung offensichtlich anders ausgefallen. Ich verstehe nicht, warum sich der Senat bei dieser Frage nicht beispielsweise an einen Arzt oder Apotheker gewandt hat.

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Thomas Felchner

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