Allerlei Gauklerei
Dem Inhaber der Wort-/Bildmarke
„Wird aber – wie hier – in einem Zeichen aus einer vorbestehenden Wort-Bild-Marke allein der für sich genommen (originär) schutzunfähige Wortbestandteil, sei es auch unverändert, übernommen, kann das aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, weil und soweit nämlich dem Wortbestandteil für sich genommen wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs.2 Nr. 1 und 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (…).
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