Frauenmantel ohne Lotuseffekt

Nachfolgendem „Frauenmantel“

Aktenzeichen: 3020110518211
Aktenzeichen: 3020110518211

kann die Unterscheidungskraft betreffend die Waren

„Dachziegelfarben; Anstrichmittel für Dach, Wand und Fußboden; Fassadenfarben; Isolierfarben; Isolierlacke.“

nicht abgesprochen werden (BPatG, Beschl. v. 14.01.2013, Az. 25 W (pat) 42/12 – Alchemilla Mollis – Frauenmantel). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Zwar werden, wie sich aus den Belegen der Markenstelle ergibt, Abbildungen von Blättern mit Tau- oder Wassertropfen im Zusammenhang mit der Illustration des sog. „Lotuseffekts“, der eine wasser- und schmutzabweisende Wirkung neuartiger Materialien insbesondere aus dem Bereich der Nanotechnologie darstellt, verwendet. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die o.g. Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als bloßen Sachhinweis auf Merkmale der beschwerdegegenständlichen Waren auffassen werden, wenn ihnen dieses Zeichen in Verbindung mit diesen Waren begegnet. Die in den Belegen der Markenstelle enthaltenen Abbildungen betreffend den Lotuseffekt sind mit erläuternden Texten versehen worden, wobei erst dadurch ein eindeutiger Zusammenhang mit den jeweiligen Produkten bzw. deren Eigenschaften hergestellt wird. Auch eine vom Senat durchgeführte Recherche hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Abbildungen wie die hier beschwerdegegenständliche ohne jeden erläuternden Zusatz für die Beschreibung des „Lotuseffektes“ verwendet werden und der Verkehr diese Abbildung ohne weiteres mit dem „Lotuseffekt“ assoziiert, zumal vorliegend nicht nur abperlende Wassertropfen auf einer irgendwie gearteten Oberfläche dargestellt werden, sondern die angemeldete Bildmarke darüber hinaus eine charakteristische Blattform zeigt.
Begegnet die angemeldete Abbildung dem Verkehr in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren ohne jedwede Zusätze, so bedarf es erst mehrerer analysierender Gedankenschritte, um diese Abbildung als Beschreibung von Eigenschaften dieser Waren, nämlich wasser- und/oder schmutzabweisende Beschaffenheit zu erkennen, oder einen solchen Zusammenhang herzustellen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Anmeldung auch von Fallgestaltungen, in denen sich die angemeldete Abbildung z.B. in dekorativen Elementen der beanspruchten Waren (…) oder in der Abbildung einer Betriebsstätte für Herstellung bzw. Vertrieb der beanspruchten Waren oder von typischen Bildelementen der beanspruchten Waren (…) oder der Bestimmung dieser Waren (…) erschöpft und der Verkehr deswegen ohne weiteres den Sachbezug zu den jeweils beanspruchten Waren herzustellen vermag. Da letzteres hier aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall ist, kann dem angemeldeten Zeichen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.“

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Thomas Felchner

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