Was für’n scheiß
Der Zusatz „scheiß“ auf einem T-Shirt verhindert nicht die Zeichenidentität der Marke „XXX“ mit dem Zeichen „scheiß XXX“ (LG Köln, Urt. v. 25.09.2012, Az. 33 O 719/11). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:
Der Annahme von Zeichenidentität steht entgegen der Ansicht der Beklagten der von diesen angebrachte Zusatz „scheiß“ nicht entgegen. Zwar sind in die Beurteilung der Identität bzw. Ähnlichkeit zweier Zeichen wegen der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks alle diejenigen Bestandteile einzubeziehen, die innerhalb des markenmäßig bedeutsamen Gesamtzusammenhangs der angegriffenen Kennzeichnung nach der Verkehrsauffassung noch zu dem von dem Dritten benutzten einheitlichen Zeichen gehören (…). Als beschreibend verwandte Zusätze, die vom Verkehr nicht mehr als zum Zeichen selbst gehörend angesehen werden, schließen die Bejahung von Identität indes nicht aus (…). Um einen solchen Zusatz handelt es sich hier. Denn dass jemand beim Anblick des T-Shirts davon ausgehen könnte, es handele sich um eine einheitliche Marke „scheiß N“ erscheint fernliegend. Vielmehr soll der Zusatz für jedermann erkennbar den unter der Marke „N“ betriebenen Sender und sein Programm bewerten. Dies ergibt sich zum einen aus der Aufnahme des in jedem Detail übereinstimmenden Logos und der darin enthaltenen Inbezugnahme auf den klägerischen Sender. Zum anderen wird dieser Eindruck verstärkt durch das abweichende und optisch in den Hintergrund tretende Schriftbild des in weißer, schmaler Schreibschrift gehaltenen Zusatzes. Der Verkehr ist darüber hinaus daran gewöhnt, dass das N-Logo mit einer zusätzlichen Angabe in weißer Schreibschrift erfolgt, nämlich dem von der Klägerin selbst verwendeten „Claim“ „mein N“.
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