Au Backe Backe

Das angemeldet Zeichen „Backe Backe“ ist lediglich betreffend die Waren

„Speiseeis, Kühleis“

und die Dienstleistungen

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“

nicht aber betreffend die Waren

„Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen; Gewürze; Döner in Pide und Burger (belegte Brote)“

sowie die Dienstleistungen

„Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“

als Marke eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.03.2012, Az. 25 W (pat) 553/11 – Backe Backe). Was die Zurückweisung angeht, argumentiert das Gericht auszugsweise wie folgt:

„Die angesprochenen Verkehrskreise, die hier insbesondere aus den Endverbrauchern der beanspruchten Waren bzw. Empfängern der beanspruchten Dienstleistungen bestehen, werden die Wortfolge „Backe, Backe“ ohne weiteres und spontan mit dem bekannten Kinderlied „Backe backe Kuchen“ assoziieren. Hiervon geht auch die Anmelderin aus. Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden die angesprochenen Verkehrskreise aber gerade nicht auf einen betrieblichen Herkunftshinweis schließen, wenn ihnen diese Wortfolge im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren begegnet. Denn bei diesen Waren handelt es sich zum einen um Produkte, die gebacken werden oder bei deren Herstellung bzw. Zubereitung Backvorgänge stattfinden, …“



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