Ausland ist kein Inland

In der Oskar/Oscar del vina-Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine in der Hotel Maritim-Entscheidung aufgestellten Grundsätze zur inländischen Markenverletzung bei einem im Ausland vorgenommenen Verhalten (BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. I ZR 75/10 – OSCAR/Oscar del vina). Demzufolge liegt nur dann eine Markenverletzung vor, wenn das Verhalten einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen auszugsweise wie folgt:

„Der Senat hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist (…). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind (…). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (…) und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (…). Diese Grundsätze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschränkt, sondern gelten auch für entsprechende Sachverhalte, bei denen – wie im Streitfall – ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat.“

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