Ich geh‘ denn mal in den Ruhestand

Bei Löschungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) ist grundsätzlich die Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Mitglieder der Markenabteilung für eine Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich. Ist dies nicht der Fall, leidet der Beschluss an einem wesentlichen Mangel und ist aufzuheben (BPatG, Beschl. v. 15.12.2011, Az. 30 W (pat) 73/10 – LIQUIDROM). In den Entscheidungsgründe heißt es auszugsweise wie folgt:

„Wie bereits in vergleichbaren Entscheidungen des Senats ausgeführt (…), ist bei Löschungsbeschlüssen grundsätzlich die Unterschrift aller an der Entscheidung beteiligten Mitglieder der Markenabteilung für eine Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich, um klar zu machen, dass es sich nicht mehr nur um einen Entwurf gehandelt hat und um zu zeigen, wer die Entscheidung getroffen hat. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, da aus dem vorliegenden Beschluss nicht eindeutig hervorgeht, wer die Entscheidung bzw. ob alle drei Mitglieder diese Entscheidung getroffen haben, so dass die Unterschrift des Vorsitzenden der Markenabteilung hier nicht entbehrlich war.“




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