Markenrechtlicher Erfinder

Ein Patent ist nur dann ein Patent, wenn die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

§ 1 Abs. 1 PatenG

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Anders bei der Marke. So heißt es in der Diabeteskiste-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) wie folgt:

„Demgegenüber ist es unerheblich, dass nach der Auffassung des Anmeldevertreters das Zeichen neuartig gebildet ist. Denn aus der bloßen Neuheit einer Marke lässt sich nicht bereits schon deren Unterscheidungskraft herleiten. Insoweit ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird (…). …

Damit ist es für die Frage der Unterscheidungskraft unerheblich, ob und inwieweit die angemeldete Marke vom Anmelder erfunden worden ist. Das gilt insbesondere für Markenkreationen, die – wie vorliegend – von vornherein sprachüblich gebildet und deshalb als sachbezogene Zeichen oder Angaben aufzufassen waren. Auch die Tatsache, dass die Markenneubildung allein oder überwiegend von ihrem Erfinder benutzt wird, begründet für sich gesehen noch nicht ihre Schutzfähigkeit (…).“

(BPatG, Beschl. v. 09.12.2011, Az. 29 W (pat) 541/11 – Diabeteskiste).

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