Vom Regen in die Traufe

Nachdem das Bundespatentgericht (BPatG) der Wort-/Bildmarke

Kloster Beuerberger Naturkraft
Az. 3020100140003

Quelle: http://register.dpma.de

die Unterscheidungskraft zugesprochen hat, wies es die Anmeldung mit der Aufforderung an das Deutsche Patent- und Markenrecht (DPMA) zurück, dieses möge prüfen, ob die Marke nicht zur Täuschung geeignet sei (BPatG, Beschl. v. 05.10.2011, Az. 26 W (pat) 501/11 – Kloster Beuerberger Naturkraft). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Allerdings wird die Markenstelle nunmehr noch zu prüfen haben, ob der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG entgegensteht. Denn der Anmelder hat bislang nicht vorgetragen, von den Betreibern des Klosters Beuerberg zur Anmeldung der Marke 302010014 000.3 ermächtigt worden zu sein.“




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