Warenähnlichkeit
Zwei Marken sind u.a. nur dann verwechselbar ähnlich, wenn die jeweils geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zumindest „ähnlich“ sind. Mit der Frage, wann dies der Fall ist, beschäftigt sich der 27. BPatG-Senat in der MAPA/MAPA-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 18.08.2011, Az. 27 W (pat) 567/11 – MAPA/MAPA). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:
Die Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren ist unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren zu ermitteln, die das Verhältnis der Waren zueinander kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere Beschaffenheit, Verwendungszweck und Nutzung sowie Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte (…); daneben können auch die regelmäßige betriebliche Herkunft, der Vertriebs- und Erbringungsort sowie die wirtschaftliche Bedeutung Berücksichtigung finden (…). Abzustellen ist aber vor allem darauf, ob zwischen den jeweils angebotenen Produkten so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie die Waren mit denselben Zeichen gekennzeichnet wahrnehmen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren vom selben oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (…).
Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den für die angegriffene Marke in der Klasse 25 geschützten Herrenhosen und Herrenoberbekleidung und den für die Widerspruchsmarke in der Klasse 17 eingetragenen Handschuhen zumindest eine entfernte Ähnlichkeit. Auch wenn es sich bei den Handschuhen der Widerspruchsmarke um spezielle Arbeitshandschuhe handelt, ändert dies nichts daran, dass die Handschuhe auch unter den Oberbegriff „Bekleidungsstücke“ fallen, zu dem auch Herrenhosen und Herrenoberbekleidung gehören. Hinzu kommt, dass es spezielle Arbeitshosen und -oberbekleidungsstücke für Herren gibt, die sich an die gleichen Interessenten richten wie die Arbeitshandschuhe der angegriffenen Marke. Das zeigen z. B. die von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kataloge des Anbieters Kroschke, in denen sowohl Arbeitshandschuhe als auch Herrenhosen und Oberbekleidungsstücke abgebildet sind.
Keine Ähnlichkeit vermag der Senat entgegen der Auffassung der Widersprechenden zwischen den zugunsten der angegriffenen Marke in der Klasse 7 eingetragenen Waren Schneidemaschinen sowie Messer (Maschinenteile) einerseits und den Handschuhen der Widerspruchsmarke andererseits zu erkennen. Dass Arbeitshandschuhe u. a. dazu dienen können, Schnittverletzungen zu vermeiden, begründet keine Warenähnlichkeit. Das von den Waren angesprochene Publikum wird nicht ernsthaft annehmen, dass der Hersteller von Schutzhandschuhen gleichzeitig Schneidemaschinen und Messer produziert.