Lady Starlight Regular

Nach Auffassung des 33. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 23.08.2011, Az. 33 W (pat) 526/10 – SCORPIONS/SCORPION BUDO’S FINEST) stelle die Schriftart „Lady Starlight Regular“ keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der DPMA-Standartschrift, sondern nur ein „schmückendes Beiwerk“ dar. Die farbige Ausgestaltung der Buchstaben sei als übliches Gestaltungsmittel ebenfalls zulässig. Auch verändere die Anfügung von Bildbestandteilen den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke dann nicht, wenn der eigenständige Aussagehalt der Wortmarke durch sie nicht beeinträchtigt werde, was dann der Fall sei, wenn das hinzugefügte Motiv (im konkreten Fall: die bildliche Darstellung eines „Skorpions“) die Wortbedeutung (im konkreten Fall: „Skorpion“) aufgreife und diese dadurch sogar noch verstärke. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt:

b)
Von der Problematik einer funktionsgerechten Nutzung zu unterscheiden ist die Frage, ob die konkrete Darstellung des Widerspruchszeichens dessen kennzeichnenden Charakter im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG berührt. Die meisten der von der Widersprechenden eingereichten Abbildungen des Markenzeichens auf den Bekleidungsstücken stellen eine Form der Benutzung dar, die den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändert.
aa)
Grundsätzlich müssen Marken zwar so benutzt werden, wie sie im Register eingetragen sind. Es besteht jedoch die Notwendigkeit, Marken zur besseren Vermarktung und Absatzförderung an aktuelle Darstellungsformen, moderne und grafische Standards und Trends anzupassen, um in ihrem Erscheinungsbild für die Verbraucher zeitgemäß zu bleiben (…), weshalb auch abweichende Benutzungsformen eine rechtserhaltende Benutzung belegen können. Dies gilt indes nur, wenn sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (…). Die Garantiefunktion der Marke, die dem Verkehr ermöglichen soll, die mit ihr gekennzeichneten Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden, ist nämlich nur gewahrt, wenn das im Verkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen ist, nur unmaßgeblich abweicht und die beiden Zeichen somit insgesamt als gleichwertig angesehen werden können (…). Ob eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG vorliegt, bemisst sich dementsprechend danach, ob der Verkehr unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Form der Verwendung von Marken die eingetragene und die benutzte Form gerade bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansieht (…).
bb)
Bei Wortmarken werden Veränderungen der Schrifttype und der bildlichen Ausgestaltung von Buchstaben als zulässig erachtet, solange dadurch kein eigenständiger Bildcharakter entsteht, sondern die graphischen Elemente nur eine Verzierung darstellen (…). Die in den eingereichten Unterlagen überwiegend erfolgte Darstellung des Wortzeichens in der zwar seltenen, gleichwohl aber nicht stark verfremdenden Schriftart „Lady Starlight Regular“ stellt demnach keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters, sondern nur schmückendes Beiwerk dar. Auch die farbige Ausgestaltung der Buchstaben ist als übliches Gestaltungsmittel zulässig. Allerdings ist die Darstellung in verschiedenen Farben, ähnlich der französischen Nationalflagge (…) oder mit ausgefallenen und aufwendigen Farbübergängen (…) nicht weit von einem eigenständigen Bildcharakter entfernt, erfüllt aber die Voraussetzungen einer rechtserhaltenden Benutzung, zumal die Farbe hier ersichtlich gerade eine Anspielung auf den Ort des Konzerts in der französischen Hauptstadt darstellt. Die in den eingereichten Abbildungen erkennbaren Wortzusätze, nämlich Titel der Alben, der Konzerttouren und Konzertdaten, verändern den kennzeichnenden Charakter der Marke ebenfalls nicht. Für die Frage, ob beigefügte Wortzeichen den kennzeichnenden Charakter verändern, ist zum einen auf deren Unterscheidungskraft, zum anderen auf die Art der Verbindung der weiteren Elemente mit dem Widerspruchszeichen abzustellen (…). Dass es sich bei den, dem Widerspruchszeichen hinzugefügten Wortelementen um die Titel bzw. Daten der Tourneen der Rockband handelt, ist für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen insbesondere Fans zählen, auch erkennbar. Demzufolge werden die austauschbaren, nicht herkunftshinweisenden Textzusätze lediglich als beschreibende und werbende Hinweise auf die Band, deren Musik und Konzerte, nicht aber als eigenständiger Markenbestandteil wahrgenommen werden. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das Widerspruchszeichen stets von den weiteren Wortelementen getrennt, in einer eigenen Zeile sowie in einer anderen Schriftart und in hervorgehobener Schriftgröße aufgedruckt ist, so dass die Eigenständigkeit des Widerspruchszeichens auch optisch zum Ausdruck kommt (…).
cc)
Auch die in den vorgelegten Abbildungen erkennbaren Bildelemente verändern den kennzeichnenden Charakter des Widerspruchszeichens überwiegend nicht. Soweit die Aufdrucke zusätzlich zu dem Widerspruchszeichen einen Skorpion als Insekt abbilden (…), wird die begriffliche Aussage des graphisch deutlich abgesetzten Wortzeichens „SCORPIONS“ lediglich illustriert. Auch das unterhalb des Widerspruchszeichens abgebildete Gruppenbild mit den Mitgliedern der Rockband (…) wird der Verkehr lediglich als Illustration des die Rockband umschreibenden Wortes wahrnehmen. Die Anfügung von Bildbestandteilen verändert nämlich den kennzeichnenden Charakter nicht, wenn der eigenständige Aussagehalt der Wortmarke durch sie nicht beeinträchtigt wird (…). Dies gilt insbesondere, wenn das hinzugefügte Motiv – wie hier – die Wortbedeutung aufgreift (…) und diese dadurch sogar noch verstärkt. Somit kann sogar trotz einer durch die Kombination von Wort- und Bildelementen entstehenden einheitlichen emblemhaften Wirkung eine rechtserhaltende Benutzung vorliegen (…). Wegen der deutlichen graphischen Hervorhebung des Widerspruchszeichens sind daher auch die hier vorgelegten Abbildungen als rechtserhaltende Benutzung anzuerkennen, in denen durch die farbliche und räumliche Einbindung des Wortelements in eine bildhafte Darstellung eine gewisse optische Verbindung geschaffen wird (…).




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