Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke
Nachfolgende „orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke“
Quelle: http://oami.europa.eu
ist, so die Auffassung des Gerichtshofs (Fünfte Kammer), nicht als Positionierungsmarke eintragungsfähig, soweit die Anmeldung die Waren
Bekleidungsstücke, nämlich Strumpfwaren, Socken und Strümpfe
der Nizza-Klasse 25 betrifft (Gerichtshof, fünfte Kammer, Beschl. v. 16.05.2011, Rs. C-429/10 P). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:
In den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dieser Rechtsprechung entnommen, dass der entscheidende Gesichtspunkt, um zu bestimmen, ob ein Zeichen Unterscheidungskraft aufweise oder nicht, nicht die Einstufung des Zeichens als ein Bildzeichen, ein dreidimensionales Zeichen oder ein anderes Zeichen sei, sondern die Frage, ob das Zeichen mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Waren selbst verschmelze oder nicht. 38 Anhand dieses Kriteriums hat das Gericht in den Randnrn. 28 und 29 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmelze.